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Arbeitsgemeinschaft zum Studium und Anwendung der
Methode nach Ilizarov, Deutschland's e.V.
A.S.A.M.I., Deutschland's e.V.
Satzung
Artikel 1
Die A.S.A.M.I. Deutschland e.V. wird auf unbestimmte Dauer gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Köln
Artikel 2
Zweck des Verbandes ist die Förderung, Zusammenfassung und Koordinierung der Arbeiten aller der Wissenschaftler, die sich für die Probleme der Methode gemäß den Grundsätzen von Professor Gavrijl Abramovich Ilizarov interessieren.
Die wesentliche Absicht des Vereins ist es, den Austausch von Ideen und Erfahrungen zu erleichtern und den Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der externen Fixation zu fördern.
Der Verein macht sich die enge Zusammenarbeit mit anderen A.S.A.M.I. im Ausland zur Aufgabe (Artikel 5 und 11) .
Artikel 3
- 1. Die Mitglieder sind Gründer, ordentliche, beigeordnete und korrespondierende Mitglieder.
- 2. Gründungsmitglieder sind approbierte Ärzte, die in Orthopädie und/oder Traumatologie spezialisiert sind und bei der Gründung des Vereins anwesend sind.
- 3. Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte sein, die in Orthopädie und/oder Traumatologie spezialisiert sind. Ordentliche Mitglieder können auch die sein, die in Ingenieurswissenschaften diplomiert und in Mechanik, Elektrotechnik, Metallurgie, BioIngenieursWissenschaften u.ä. wissenschaftlichen Bereichen spezialisiert sind. Ordentliche Mitglieder müssen den Vorstand ausdrücklich um Aufnahme nachsuchen.
- 4. Der Vorstand beschließt sowohl über die Aufnahme der Mitglieder, als auch über die Gruppe, in die die Nachsuchenden nach dessen nichtanfechtbaren Urteil einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern in geheimer Wahl aufgenommen werden. Das Mitglied muß die vorliegende Satzung, eine evtl. Geschäftsordnung und alle Vorschriften annehmen, die vom Vorstand heraus gegeben werden.
- 5. Beigeordnete Mitglieder erfüllen nicht die Bedingungen der ordentlichen Mitglieder. Sie werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt und haben kein Stimmrecht.
- 6. Die Aufnahmegebühr beträgt für ordentliche und beigeordnete Mitglieder DM 50,00 und kann jährlich vom Vorstand angepasst werden.
Der Vorstand setzt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest, z.Zt. DM 50,00. Das Mitglied, das 2 Jahre lang nicht den Jahresbeitrag entrichtet, wird offiziell aus dem Mitgliederbuch gestrichen.
- Korrespondierende Mitglieder leben im Ausland und erfüllen in der Regel die Voraussetzungen ordentlicher Mitglieder. Sie haben keinen Betrag zu entrichten und haben kein Stimmrecht. Sie werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt.
Artikel 4
Um die Ziele des Vereins zu erreichen, sind Versammlungen, praktische und theoretische Lehrveranstaltungen und Veranstaltungen über den neuesten wissenschaftlichen Stand abzuhalten und alle diejenigen Veranstaltungen, die der Vorstand für notwendig hält.
Die in Ingenieurs-Wissenschaften diplomierten und/oder in den Bereich gemäß Artikel 3 spezialisierten Mitglieder können Ergebnisse Ihrer wissenschaftlichen Erfahrungen mit Bezug auf evtl. klinische Anwendung vorlegen. Der Vorstand ernennt eventuelle Regionaldelegierte in Deutschland. Jede wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltung und Aktivität der nationalen Sektion und der Delegierten wird vom Vorstand des A.S.A.M.I. koordiniert, dem die Programme mindestens 6 Monate vor dem festgesetzten Termin vorgeschlagen werden müssen. Der Vorstand beruft jährlich Sitzungen ein zur Koordinierung der verschiedenen Verantwortlichen.
Artikel 5
Die vom Verein durchgeführten Kongresse finden an Orten statt, die vom Vorstand genehmigt werden. Kongresse können vom Verein organisiert werden oder in Zusammenarbeit mit anderen deutschen oder ausländischen wissenschaftlichen Organisationen nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes.
Artikel 6
Der Vorstand hat die Vollmacht, eine technische Kommission einzusetzen, die die Aufgabe hat, alle Mittel zu genehmigen, die geeignet sind, die Technik der externen Fixierung zu entwickeln unter besonderer Berücksichtigung der Prinzipien der Kompression-Distraktion. In besonderen Fällen und zur Verbesserung der Entwicklung des Vereines, kann sich der Vorstand auch an externe Techniker wenden, die nicht Mitglieder sind.
Artikel 7
Der Vorstand setzt sich aus 9 Ordentlichen oder Gründungsmitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Vorstand bleibt 3 Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden. Er ernennt aus seinen Mitgliedern den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister. Der Präsident vertritt den Verein gegenüber Dritten und vor Gericht. Der Präsident oder Schatzmeister haben zusammen mit je einem weiteren Vorstandsmitglied die Befugnis jede Bankaktivität vorzunehmen. Transaktionen über vorhandene Mittel hinaus sind einstimmig vom Vorstand zu genehmigen. Nach Ablauf der Amtszeit hat der Präsident das Recht als Mitglied des nachfolgenden Vorstandes mit der Bezeichnung 2. Vizepräsident für die nächste Amtszeit aufgenommen zu werden und hat Stimmrecht. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und einen Ehrenpräsidenten ernennen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und haben Stimmrecht.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind gültig, wenn die Mehrheit der betrauten Mitglieder anwesend ist, und wenn sie mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen wurden, mit der Ausnahme, daß für Beschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern die Vorschriften von Artikel 3 gelten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag.
Artikel 8
Die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder prüft und genehmigt neben der Ernennung, des Vorstandes die Rechnungslegung der Verwaltung des Vereinsvermögens und wird vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für angebracht hält (und mindestens 1-mal pro Jahr für die Feststellung der Bilanz) oder auf begründeten Wunsch von mindestens 1/l0 der Mitglieder mit einer Benachrichtigung, die mindestens 2 Monate vorher an alle Mitglieder versandt wird.
Die Versammlung ist bei erster Einberufung beschlußfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder und bei zweiter Einberufung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen, die den Anwesenden Mitgliedern zustehen, getroffen.
Änderungen der vorliegenden Satzung können von der Versammlung sowohl bei erster als auch bei zweiter Einberufung nur mit Zustimmung von mindestens 2/3 aller Stimmen der Ordentlichen im Verein eingetragenen Mitglieder durchgeführt werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit mindestens 3/4 der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied für die Beteiligung und Stimmabgabe bei der Versammlung schriftlich bevollmächtigen.
Kein Mitglied kann mehr als 3 Vollmachten haben.
Artikel 9
Das Vermögen des Vereins besteht aus den Beiträgen der Mitglieder und aus evtl. anderen Beiträgen.
Artikel l0
Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet sein Vermögen, genehmigt die auf den Sitzungen Vortragenden, und erfüllt alle Aufgaben, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind und trägt zur Förderung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bei.
Artikel 11
Der Vorstand kann alle notwendigen Maßnahmen für eine aktive Zusammenarbeit mit ähnlichen Initiativen im In- und Ausland ergreifen und an Kongressen, Sitzungen oder Spezialisationskursen teilnehmen.
Artikel 12
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung über die verschiedenen wissenschaftlichen und praktischen Aspekte des Vereins herausgeben.
Artikel 13
Der Vorstand gewährt besonders verdienten Wissenschaftlern Unterstützungen und ersetzt Kosten für die Fortführung der Untersuchungen und für die Erreichung der Vereinsziele soweit dies seine finanziellen Mittel erlauben
Artikel 14
Die Gründungsmitglieder haben auf den Versammlungen ein Anrecht auf 5 Stimmen und die Ordentlichen Mitglieder auf 1 Stimme.
Artikel 15
Die Mitglieder, die die übernommenen Verpflichtungen verletzt haben oder sich moralisch schuldig gemacht haben, können mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Artikel 16
Der Verein hat keine Gewinnziele.
Artikel 17
Wenn die Auflösung des Vereins beschlossen werden sollte, werden die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren eingesetzt.
Ein evtl. Überschußbetrag bei der Liquidation wird wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung gestellt.
Heidelberg, den 27.1.1992
Dr. Johannes Derzap
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